Bücher einer herrschaftlichen Praxis. Christoph Daniel von der Schulenburg war nicht nur Feldherr und Diplomat, sondern auch Grundherr, Gutsherr und Teilhaber an der politischen und administrativen Ordnung seiner Zeit.
Seine Bibliothek spiegelt diese Rolle in einer Gruppe von Werken, die sich mit Gesetzgebung, Verwaltung, Steuerwesen und Rechtsordnung befassen. Diese Titel zeigen die praktische Dimension adliger Herrschaft – eingebettet in das sich modernisierende Staatswesen Brandenburg-Preußens im 18. Jahrhundert.
Landesrecht und Verwaltungspraxis
Besonders bedeutend ist die Sammlung der Corpus-Landes-Ordnung (1680–1714), eine der zentralen Gesetzessammlungen für das brandenburgisch-preußische Territorium. Sie enthielt Vorschriften zu Ehe-, Erb- und Strafrecht, zu Lehnwesen, Steuerpflichten und Verwaltungsabläufen – also genau jene Normen, mit denen ein Gutsherr wie Schulenburg in Kontakt stand. Ihre Aufnahme in die Bibliothek zeigt den direkten Bezug zur Amtsführung auf dem Land und zur Einbindung des Adels in die staatliche Ordnung.
Steuer-, Abgaben- und Besitznachweise
Werke wie das Angersche Register (1720), das Catastrum des Dorfes Angern (1726) und das Quittungsbuch (1748) dokumentieren Besitzverhältnisse, Abgabepflichten und Einnahmen auf Ortsebene. Diese Schriften dienten Schulenburg als Verwaltungsinstrumente seiner Herrschaft über das Rittergut Angern. Sie sind Teil jener papierbasierten Verwaltungspraxis, die im 18. Jahrhundert die Transformation feudaler in bürokratische Herrschaft einleitete.
Justiz und Zivilrecht
Mit der Aufnahme einer Prozeßordnung (1686) demonstriert die Bibliothek auch Interesse an Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Der adlige Gutsbesitzer hatte teils niedere Gerichtsbarkeit über seine Untertanen, insbesondere in Fragen von Grundbesitz, Leibeigenschaft oder Forstrechten. Diese Texte ermöglichten es, Rechtsansprüche zu prüfen und formgerecht durchzusetzen – sei es gegenüber Bauern, Nachbargütern oder dem Staat selbst.
Adel und Staat
Die Werke zur Verwaltung belegen auch eine strukturelle Rolle: Der Adel war im Preußen Friedrichs I. und Friedrich Wilhelms I. nicht nur privilegierter Stand, sondern Träger staatlicher Funktionen – als Offiziere, Beamte, Landräte, Steuereinnehmer. Schulenburgs Bibliothek zeigt diese Verwobenheit: Sie ist kein Ort der juristischen Spekulation, sondern ein Instrument konkreter Herrschaftsausübung im frühmodernen Staat.
Fazit
Die rechts- und verwaltungsbezogenen Bücher in der Bibliothek von Christoph Daniel von der Schulenburg machen deutlich, dass sich Bildung im 18. Jahrhundert nicht allein auf Theorie oder Ästhetik beschränkte. Vielmehr war sie ein Herrschaftswerkzeug – Ausdruck von Amtsfähigkeit, Urteilsvermögen und Verlässlichkeit. In dieser Perspektive war Schulenburg nicht nur ein Leser, sondern ein Praktiker des frühmodernen Staatsdenkens, dessen Bibliothek sich als Archiv adliger Verantwortung lesen lässt.