Im Kontext der frühneuzeitlichen Gutsverfassung entwickelte sich die Frage der Ressourcenzugänge zu einem entscheidenden Faktor herrschaftlicher Kontrolle und sozialer Spannungsdynamik. Der Streit um den sogenannten Stelldamm bei Angern-Vergunst in den Jahren 1737 bis 1738 bietet ein instruktives Beispiel für die zunehmende juristische Konflikthaftigkeit zwischen lokaler Gutsherrschaft und autonomiebewussten Dorfgemeinden. Anhand der Quellen aus dem Gutsarchiv Angern (Rep. H Nr. 336) lässt sich die Eskalation eines äußerlich unscheinbaren Weidestreits zu einem symbolischen Machtkonflikt nachvollziehen, der tief in die Mechanismen frühmoderner Herrschaftspraxis hineinreicht.
Der Stelldamm als Herrschafts- und Wirtschaftsstruktur
Der Stelldamm war ein wasserbauliches Bauwerk vor den Hauptteichen des Guts Vergunst, das laut Verwaltungsakten zur "Conservierung des Fischwassers und zur Absperrung der Teiche dienet" (Nr. 29, 1738). Er wurde nicht mitverpachtet, sondern als Teil der sogenannten "Reservate" dem Gutsherrn Christoph Daniel von der Schulenburg exklusiv vorbehalten. Der Damm hatte zentrale Bedeutung für die Wasserstandsregulierung, Fischwirtschaft sowie für die Bewirtschaftung angrenzender Acker- und Wiesenflächen. Als solcher wurde er zum Kristallisationspunkt widerstreitender Nutzungsansprüche.
Die Position der Gutsherrschaft: Exklusivrecht und Besitzschutz
Croon, der Verwalter Schulenburgs, betonte in seiner Darstellung mehrfach den exklusiven Herrschaftsanspruch über den Damm:
"...gehöret ohnstreitig zu denen Reservaten... und also dem Herrn Lehnsherrn zustehet" (Nr. 29).
Die Wiederingangsetzung des durch den Pächter Heinrichs "eingerissenen" Damms durch eigene Leute wurde als aktiver Besitzschutz und Machtdemonstration verstanden. Croon führte zudem aus:
"Ich habe mich in Besitz gesetzet" (ebd.).
Diese Handlung war mehr als nur pragmatische Wiederherstellung: Sie verdeutlichte die Geltung des Fideikommissrechts gegenüber dörflichen oder pächterlichen Ansprüchen.
Die Wenddorfer Gemeinde: Autonomie, Praxis und Rechtsbehauptung
Die Gemeinde Wenddorf hatte offenbar über Jahre hinweg Trift- und Hütungsrechte auf dem Stelldamm ausgeübt oder beansprucht. Als Croon gegen diese Nutzung vorging, eskalierte der Konflikt:
"...daß ich mit den Wenddorfern viele und große Verdrießlichkeiten wegen der Hut und Trift auf dem Stelldamm gehabt und noch habe..." (Nr. 29).
Die Wenddorfer beriefen sich dabei auf einen älteren "Abschied" aus der Amtszeit des früheren Syndikus Meihe, den Croon jedoch als "wider Recht und Billigkeit" verwarf. Die Gemeinde suchte nun juristischen Beistand:
"...so sind dieselben an einen recht gottlosen Advokaten geraten..."
Dieser Schritt markiert einen Bruch: Die Dorfgemeinde verhandelt ihre Rechte nicht mehr im Rahmen lokaler Gutsherrschaft, sondern versucht, sich durch administrative und juristische Kanäle Gehör zu verschaffen. Diese Entwicklung war rechtlich möglich, weil sich das brandenburg-preußische Staatswesen im frühen 18. Jahrhundert schrittweise von einer ständisch-patrimonialen Ordnung zu einem zentralverwalteten Rechtsstaat im Werden bewegte. Obwohl Gutsherren vielerorts noch über patrimoniale Gerichtsbarkeit verfügten, wurden ihre Entscheidungen zunehmend durch landesherrliche Verwaltung und Justiz beaufsichtigt. Untertanen – auch ganze Gemeinden – konnten sich bei vermuteter Rechtsverletzung etwa über Supplikationen an die Regierung oder über Appellationen an zentrale Instanzen wenden.
Dazu kamen normativ begründete Rechtswege im Sinne der landesherrlichen Schutzpflicht: Als oberster Richter galt der Monarch, der „versagte Justiz“ aufheben oder korrigieren konnte. Somit war es auch einer Gemeinde wie Wenddorf rechtlich möglich, die eigenen Interessen außerhalb des direkten Herrschaftsbereichs des Gutsherrn zu artikulieren – gestützt auf frühmoderne Verwaltungsrechtstraditionen, juristische Fachhilfe und politisch motivierte Unterstützung durch höhere Stellen. Der Wandel von personalherrschaftlicher zu institutionalisierter Rechtsdurchsetzung begann sich hier exemplarisch abzuzeichnen.
Eskalation und politische Dimension
Der Konflikt wurde vor das königliche Kabinettsministerium in Berlin getragen (Eintrag vom 25. Dezember 1737). Croon sah sich von der Regierung im Stich gelassen und zur Appellation gezwungen:
"...ja man verfährt so widerrechtlich, daß ich wegen versagter Justiz nachher Hofe appellieren müssen [...] Ich habe indessen der Regierung deklariret, wie ich nun und nimmermehr gestatten könnte, daß die Wenddorfer in den Stelldamm trieben, sondern dieselben allenfalls mit Gewalt herausjagen würde." (Rep. H Nr. 336, Nr. 29).
Darüber hinaus warb Croon aktiv um politische Unterstützung in Berlin:
"[...] damit man sich versprechen könne zu reussiren, so werden Ew. Exz. geruhen an den Herrn Präsidenten von Arnim und Etatsminister von Happe ein Schreiben [...] im französischen herauszusenden, am allerbesten aber wäre, wenn Dieselben grade an S. Königl. Maj. zu schreiben sich resolviren möchten..." (ebd.).
In einem früheren Vorgang war es Croon bereits gelungen, eine gegen ihn gerichtete Kommission durch Protest rückgängig zu machen:
"[...] wie ich aber bei der Regierung deshalb mich beschwerte und öffentlich deklarirte, wie ich dergleichen nicht gestatten würde, sondern allein die Bauern bestrafen wollte […] worauf [...] des Reg. Rates Commission wieder aufgehoben und es bei der meinigen gelassen." (Nr. 14).
Auf die Beschwerde Croons beim Hof reagierte das Berliner Kabinett mit einem formalen Schritt: Es wurde eine "Cabinett-Order Sr. Kgl. Maj." erlassen, welche die Konfliktlage zum Gegenstand hatte (Nr. 44). Zugleich wurde ein weiteres Reskript an das zuständige Ministerium ausgefertigt. Beide Schriftstücke sollten demnach dem regionalen Konflikt eine klare königliche Rechtslinie vorgeben. Croon selbst berichtet, dass die übermittelten Schriftstücke zwar "nicht viel" enthielten, jedoch als Ausdruck königlicher Aufmerksamkeit dienten:
"[...] das Sub A ist eine Cabinett-Order von Sr. Kgl. Maj., welche weil sie nichts weiter als ein bloßer Rescript de plano ist [...]" (Nr. 44).
Die Reaktion des Hofs ist damit doppeldeutig: Einerseits wird der Konflikt formell anerkannt, andererseits vermeidet man ein klares Machtwort – womöglich aus Rücksicht auf die institutionelle Eigenständigkeit der mittleren Verwaltung. Damit bleibt die Entscheidungslast zunächst auf Croon zurückgeworfen und verschiebt die Verantwortung für eine Eskalation wieder zurück in die Region.
Besonders aufschlussreich ist das Schreiben Croons vom 28. November 1738 (Nr. 32), in dem er detailliert über den Verlauf seiner Reise nach Berlin und die dort erreichte Verfahrensänderung berichtet. Ihm war es gelungen, dass der gesamte
"Wenddorfer Prozeß von der Magdeburger Regierung ab und nach dem Tribunal gezogen worden"
sei. Die Berliner Justizinstanzen – insbesondere Oberappellationsrat von Arnim und der Präsident des Tribunals – reagierten wohlwollend auf seine Eingaben, die er mit einer umfassenden „Vorstellung“ versehen hatte, die "nicht gescheuet, ein Landescollegium anzutasten" und die er unter Vorlage zahlreicher Beweise und eidesstattlicher Aussagen verteidigte.
Besonders bemerkenswert ist dabei der indirekt dokumentierte Einfluss der Kabinettsinstanz: Croon überbrachte ein Schreiben an König Friedrich Wilhelm I., das offenbar Wirkung zeigte, da "in Balde beigehende Rescripta sub A und B herunter bekommen" wurden. Während das Sub A (eine Kabinettsorder) vertraulich blieb, enthielt das Sub B eine Bestätigung durch das Tribunal, dass die Sache auf Croons Antrag hin erneut überprüft und die bisherigen Verfahren kassiert wurden.
Diese Entwicklung unterstreicht, dass die preußische Justizverwaltung zu diesem Zeitpunkt zwar formalisiert, jedoch in Teilen noch stark vom persönlichen Einfluss, gezielter Netzwerkarbeit und strategischer Inszenierung abhängig war. Croons Schilderung zeigt, dass nicht allein juristische Argumente, sondern die geschickte Nutzung von Beziehungen, gezielte Kommunikation mit Entscheidungsträgern und rhetorische Zuspitzung in der „Vorstellung“ entscheidend für die Verfahrensverlagerung waren. Er selbst stellte sich ausdrücklich unter höchste Verantwortung:
„Ich habe [...] über mich alle Verantwortung genommen, wie meine Vorstellung nicht mit dem Recht und der Wahrheit und mit den Akten übereinstimmen sollte."
Zugleich wird das Spannungsverhältnis zwischen regionalen Kollegialbehörden und der zentralen Justiz deutlich: Croon beschreibt die Magdeburger Regierung als illegitim agierend und konnte – trotz Widerstands – die Appellation durchsetzen. Die Verlagerung der Entscheidung an das Tribunal bedeutete faktisch eine Entmachtung der Magdeburger Behörde im konkreten Fall.
Nicht zuletzt ist die Darstellung Croons Ausdruck des zeitgenössischen Diskurses über die Rolle von Advokaten und Beamten: Diese werden als „gottlose Nörgler“, „verachtete Leute“ und politische Risikofaktoren stilisiert. Dass Croon selbst sogar eine Kontrolle der „Conduite“ des gegnerischen Advokaten fordert, zeigt den repressiven Zugriff der Obrigkeit auf die Rechtshilfe zugunsten von Bauern oder Gemeinden. In diesem Kontext ist auch seine abschließende Bemerkung zu deuten:
„Ich hoffe, sie und ihren Advokat noch so in die Enge zu treiben, daß ihnen künftig die Lust vergehe, mit ihrer Obrigkeit zu prozessieren.“
Der Appellationsvorgang ist somit nicht nur Ausdruck einer strukturellen Justizverlagerung, sondern ein paradigmatischer Moment politisch-herrschaftlicher Durchsetzung in einem sich wandelnden frühneuzeitlichen Rechtsraum.
Rhetorische Strategien von Croon im Stelldamm-Konflikt: Legitimation, Delegitimierung und Machtinszenierung
Im Streit um den Stelldamm bei Angern-Vergunst setzte Sekretär Croon in seiner Korrespondenz eine Vielzahl rhetorischer Mittel ein, die seine Herrschaftsansprüche wirkungsvoll legitimierten und die Gegenseite diskreditierten. Er betonte die rechtliche Unangreifbarkeit seines Standpunkts mit Formulierungen wie „…gehöret ohnstreitig zu denen Reservaten…“ und „Ich habe mich in Besitz gesetzet“ (Nr. 29), womit er seine Handlungen als unumstößliche Rechtsakte präsentierte. Gleichzeitig schwächte er die Position der Wenddorfer, indem er sie mit deutlichen moralischen Abwertungen konfrontierte, etwa wenn er schrieb, sie seien „an einen recht gottlosen Advokaten geraten“. Diese Kombination aus juristischer Autorität und moralischer Delegitimierung diente dazu, die Gegenseite in der Auseinandersetzung rhetorisch in die Defensive zu drängen. Zudem nutzte Croon den Appell an die höchste Autorität, indem er drohte, „wegen versagter Justiz nachher Hofe appellieren zu müssen“, und signalisierte mit der Ankündigung, die Wenddorfer „allenfalls mit Gewalt herausjagen zu wollen“, die Ernsthaftigkeit seines Machtanspruchs. Nicht zuletzt inszenierte er sich selbst als verantwortlicher Herrschaftsträger, indem er die volle Verantwortlichkeit für seine Maßnahmen übernahm („alles ist auf meine Responsibilität geschehen“). Diese sprachlichen Strategien zeigen, wie Verwaltungskommunikation in der Frühen Neuzeit mehr war als ein Informationsaustausch: Sie war ein instrumentales Mittel der Machtausübung, mit dem Recht, Moral und Politik miteinander verknüpft wurden, um Herrschaft in einem komplexen sozialen und institutionellen Gefüge zu festigen und durchzusetzen.
Ein hypothetischer Vergleich: Entscheidung nach heutigem Recht
Ein vergleichbarer Streitfall würde heute in einem klar geregelten zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden werden. Der Stelldamm als bauliche Anlage wäre grundbuchlich einem Eigentümer zugewiesen; etwaige Hütungsrechte oder Teichzugänge müssten als Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte dokumentiert sein. Die bloße Berufung auf historische Nutzung oder "Abschiede" hätte vor einem deutschen Gericht keinen Bestand, sofern nicht fortgeltende Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge (gemäß §§ 54–62 VwVfG) nachweisbar wären. Die Gemeinde Wenddorf hätte heute – ohne gesicherte Rechtsgrundlage – keine Chance, gegen den Damm-Eigentümer zu obsiegen.
Der Eigentümer könnte gegen unbefugtes Betreten, Eingriffe oder Zerstörung (wie das "Einreißen" durch Heinrichs) zivilrechtlich (§§ 1004, 823 BGB) und ggf. strafrechtlich (§ 303 StGB) vorgehen. Zuständig wären Zivilgerichte (Eigentumsfragen) und Verwaltungsgerichte (öffentlich-rechtliche Nutzungskonflikte). Diese klare institutionelle Aufteilung kontrastiert scharf mit dem frühneuzeitlichen Herrschaftsgefüge, in dem lokale Verwaltung, Gerichtsbarkeit und private Interessen häufig in Personalunion zusammenliefen.
Historische Einordnung
Der Streit um den Stelldamm ist exemplarisch für eine Phase des Umbruchs in der ländlichen Sozialordnung: Zwischen der Konsolidierung herrschaftlicher Raumkontrolle durch rationalisierte Gutsverwaltung einerseits und der Beharrungskraft gemeindlicher Selbstansprüche andererseits.
Die zunehmende Juridifizierung sozialer Konflikte im ländlichen Raum ist ein zentrales Merkmal der Spätphase des Ancien Régime. Wie Brakensiek betont, war das frühneuzeitliche Dorf "kein idyllischer Organismus, sondern eine konflikthafte Sozialformation", in der sich konkurrierende Ansprüche auf Allmenden, Triftrechte und Wasserläufe regelmäßig mit obrigkeitlichen Normen kreuzten (Brakensiek 1999, S. 47–49). Die Wenddorfer beanspruchen in diesem Fall keine Eigentumsrechte im modernen Sinne, sondern verweisen auf angebliche Gewohnheitsrechte, die durch frühe Aktenstücke legitimiert seien.
Gleichzeitig spiegeln sich in Croons Argumentation und Handeln zentrale Merkmale der "kameralistischen Gutsherrschaft" (vgl. Brunner 1980), die auf Rationalisierung, Kontrolle und Ausschluss traditioneller Nutzungsrechte zielt. Das Bestreben, den Stelldamm nicht nur als technischen, sondern als rechtlich exklusiven Besitz zu markieren, verweist auf ein sich herausbildendes, modernes Verständnis territorialer Souveränität. Die Appellation an das königliche Kabinett – samt Frustration über die Haltung der mittleren Verwaltungsinstanzen – dokumentiert zudem die beginnende vertikale Verrechtlichung herrschaftlicher Konflikte, wie sie etwa Füßel (2004) im Kontext territorialer Verwaltungsmodernisierung beschreibt.
Schluss
Der Stelldamm-Konflikt zeigt in nuce die Verrechtlichung und Politisierung ländlicher Interessengegensätze im 18. Jahrhundert. Aus einem zunächst lokal begrenzten Ressourcenkonflikt um Triftrechte, Wasserregulierung und Herrschaftsgrenzen erwächst ein Streit, der sich schrittweise auf juristische, administrative und politische Ebenen ausweitet. Die Wenddorfer Gemeinde, anfangs noch dem lokalen Machtbereich der Gutsherrschaft untergeordnet, nutzt erfolgreich die bestehenden Mittel frühmoderner Rechtsdurchsetzung, um ihre Interessen jenseits der patrimonialen Ordnung zur Geltung zu bringen. Der Versuch, über Regierungen, Kabinette und im äußersten Fall sogar den Kaiserlichen Reichshofrat Gehör zu finden, verweist auf einen sich wandelnden Rechtsbegriff: Weg von der feudalen Verfügung, hin zur normativ eingehegten Anspruchsstruktur.
Gleichzeitig dokumentiert der Konflikt die strukturellen Spannungen innerhalb des entstehenden Verwaltungsstaates: Die mittlere Verwaltung bemüht sich, soziale Ausgleichsfunktionen wahrzunehmen, während die Gutsherrschaft – verkörpert durch Croon – auf dem exklusiven Besitzrecht und der Souveränität des eigenen Herrschaftsbereichs beharrt. Die königliche Zentralinstanz wiederum reagiert zwar mit formalen Maßnahmen (Cabinett-Order, Reskript), vermeidet aber eine eindeutige Parteinahme. Diese institutionelle Zurückhaltung steht exemplarisch für die vorsichtige Balance zwischen Legitimitätserhalt gegenüber dem Adel und der neuen Rolle als gerechter Landesvater.
Insgesamt macht der Fall deutlich, wie eng in der spätabsolutistischen Gesellschaft Fragen von Raum, Recht und Macht miteinander verwoben waren. Der Stelldamm wird dabei zum juristischen Objekt, politischen Symbol und sozialen Brennpunkt zugleich – ein „Mikrokosmos der Transformation“, in dem sich die Grundlinien des Übergangs von der personalisierten zur institutionellen Herrschaft aufzeigen lassen. Der Konflikt zwischen dem Schulenburgischen Gut und der Gemeinde Wenddorf steht somit paradigmatisch für die epochale Verschiebung von obrigkeitlicher Verfügung zu geregelter Rechtsstaatlichkeit – ein Wandel, der sich nicht zuletzt in den Akten selbst dokumentiert.
Literatur
- Brakensiek, Stefan: "Kommunikation und Konflikt im Dorf der Frühen Neuzeit", in: Zeitschrift für historische Forschung 26 (1999), S. 45–74.
- Brunner, Otto: "Adeliges Landleben und europäischer Geist. Leben und Werk Wolf Helmhards von Hohberg 1612–1688", Salzburg 1980.
- Füßel, Marian: "Herrschaft und Verwaltung in der Frühen Neuzeit. Grundzüge einer strukturellen Transformation", München 2004.