Henning Christoph von der Schulenburg (*1648 oder 1649 auf Angern, †27.12.1683 in Staßfurt) war ein kurbrandenburgischer Hauptmann. Als der älteste Sohn von Heinrich XI. von der Schulenburg (geb. 1621, gest. 1691) und Ilse Floria von der Knesebeck (geb. 1629, gest. 1712) erbte er nach dessen Tod die Güter Angern und Falkenberg.
Henning Christoph lebte in einer Epoche, in der sich Brandenburg‑Preußen nach den verheerenden Verwüstungen des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) im Wiederaufbau und die Modernisierung staatlicher Strukturen im Vordergrund stand und den Grundstein für den späteren preußischen Absolutismus legte, in dem das traditionelle feudale Systeme allmählich durch zentralisierte und absolutistisch geprägte Institutionen ersetzt wurden.
Die politische und militärische Neuausrichtung in Brandenburg‑Preußen war eng verbunden mit der Notwendigkeit, regionale Besitzungen zu stabilisieren und den Wiederaufbau voranzutreiben. Familien wie die Schulenburgs spielten eine zentrale Rolle in diesem Transformationsprozess, der nicht nur den wirtschaftlichen Aufschwung, sondern auch den späteren militärischen Aufstieg Preußens förderte.
Im Jahr 1676 heiratete Henning Christoph Maria Dorothea von Legat. Aus dieser Ehe gingen zwei bedeutende Söhne hervor:
- Heinrich Hartwig I. von der Schulenburg (*23.09.1677 auf Angern oder Staßfurt, †17.06.1734 auf Angern): Verheiratet mit Katharine Sophie von Tresckow, hatte er mehrere Nachkommen, die die Linie fortführten.
- Christoph Daniel I. von der Schulenburg (*11.02.1679, †22.11.1763). Christoph Daniel trat in den Savoyischen Militärdienst ein und wurde später General der Infanterie. Er war ein bedeutender Militärführer, der den Einfluss der Familie durch seine militärischen Verdienste erheblich erweiterte, blieb jedoch kinderlos und bestimmte den Sohn seines Bruders als Nachfolger.
Auch sein Bruder, Joachim Ludolf von der Schulenburg (*28.12.1664 auf Angern, †09.12.1740), spielte eine wichtige Rolle in der Verwaltung und im militärischen Gefüge des kurbrandenburgischen Herrschaftsbereichs.